AOC I DIE STADTENTWICKLER GmbH: Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet
AOC I DIE STADTENTWICKLER GmbH / Schlagwort(e): Insolvenz 29.11.2024 / 18:26 CET/CEST Ad hoc / Insider-Information gem. Art. 17 MAR AOC | DIE STADTENTWICKLER GmbH: Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet Magdeburg, 29. November 2024: AOC | DIE STADTENTWICKLER GmbH teilt mit, dass das zuständige Amtsgericht Magdeburg heute das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der AOC Die Stadtentwickler GmbH eröffnet hat. Zum Sachwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dirk Becker von der Kanzlei Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung bestellt. Ziel ist es, im Rahmen der Eigenverwaltung eine Sanierungslösung für das Unternehmen zu finden. Zu einer eventuellen Quote für die von der Gesellschaft begebenen Anleihe können derzeit keine Aussagen getroffen werden. Für weitere Informationen: anleihe@aoc-diestadtentwickler.com https://www.aoc-diestadtentwickler.com/anleihe Wichtiger Hinweis: Diese Meldung sowie die darin enthaltenen Informationen stellen weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Großherzogtum Luxemburg oder in einem anderen Land ein Angebot zum Verkauf oder eine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren der AOC I DIE STADTENTWICKLER GmbH dar und sind nicht in diesem Sinne auszulegen, insbesondere dann nicht, wenn ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung verboten oder nicht genehmigt ist, und ersetzen nicht den Wertpapierprospekt. Potenzielle Investoren der Anleihe der AOC I DIE STADTENTWICKLER GmbH werden aufgefordert, sich über derartige Beschränkungen zu informieren und diese einzuhalten. Eine Investitionsentscheidung betreffend die Anleihe der AOC I DIE STADTENTWICKLER GmbH darf ausschließlich auf Basis des von der luxemburgischen Finanzaufsichtsbehörde, der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) am 21. März 2022 gebilligten Wertpapierprospekts einschließlich Nachtrags erfolgen, der unter www.aoc-diestadtentwickler.com/anleihe und www.bourse.lu veröffentlicht ist. Die Billigung durch die CSSF ist nicht als Befürwortung der
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